Festsetzung von Kostenvorschüssen für die Hochwasserschutzmaßnahme Sinzing

02. Februar 2015: Bereits bei der Antragstellung für die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen für den Ortsteil Sinzing durch den Freistaat Bayern wurde von der Gemeinde an die Betroffenen vermittelt, dass die Gemeinde die finanzielle Belastung dieser Maßnahme nicht in Gänze selbst tragen kann
Hochwasserschutzmaßnahme Sinzing

Die Gemeinde wurde vom Bauherrn, dem Freistaat Bayern, verpflichtet, 38 v.H. der Baukosten für die Vorteilsziehenden zu tragen. Daher hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 08. März 2006 festgelegt, dass die von der Gemeinde für die Vorteilsziehenden zu tragenden Kosten zu 50 v.H., also 19 % der Kosten, auf die Betroffenen umgelegt werden. Für die Umlegung der Kosten hat der Gemeinderat Verwaltungsvorschriften erlassen.

Mit 94 % der Betroffenen hat die Gemeinde in der Folge Ablöseverträge abgeschlossen. Diese Verträge waren Voraussetzung für die Baufreigabe der Hochwasserschutzeinrichtung. Einige wenige Vorteilsziehende haben mit der Gemeinde keine Ablöseverträge geschlossen. Für diese hat die Gemeinde am 29. November 2007 beim Landratsamt Regensburg die Festsetzung der Kostenvorschüsse beantragt. Das LRA Regensburg hat mit Bescheid vom 13.12.2012 die Kostenvorschüsse festgesetzt.

Seit der Antragstellung durch die Gemeinde und der Festsetzung der Bescheide im Jahr 2012 wurde das Bayerische Wassergesetz geändert. Dabei ist die Zuständigkeit für die Festsetzung von den staatlichen Landratsämtern auf die Gemeinden übertragen worden, wobei eine Übergangsregelung aufgenommen wurde, wonach die anhängigen Verfahren noch nach altem Recht abgewickelt werden dürfen.

Gegen diese Bescheide haben die Betroffenen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 21. Januar 2013 diese Klage abgewiesen. Gegen diese Klageabweisung des VG Regensburg haben 5 Kläger Berufung beim Bay. Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Die Berufung zum BayVGH wurde zugelassen und dieser hat mit Beschluss vom 08. Dezember 2014 (bei der Gemeinde am 08. Januar 2015 eingegangen) das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 geändert und die Bescheide des Landratsamtes Regensburg vom 13. Februar 2012 aufgehoben, weil das Landratsamt Regensburg für die Festsetzung der Vorschüsse auf die Beiträge für den Gewässerausbau (Hochwasserschutzmaßnahme) sachlich nicht zuständig war.

In der Urteilsbegründung hat der VGH weiter ausgeführt, dass der BayVGH auch die Regelung des Art. 42 Abs. 2 BayWG für verfassungswidrig hält. Die Gemeinde stützt die Festsetzung der Vorschüsse auf diese Norm. Jedoch steht der Gemeinde keine Normverwerfungskompetenz zu, weil die Gemeinde an die geltenden gesetzlichen Vorschriften gebunden ist.

Der Gemeinderat der Gemeinde Sinzing hat am 28.01.2015 entschieden, dass nunmehr die Gemeinde die Bescheide erlässt. Gegen diese Bescheide können dann die Betroffenen wieder Klage erheben und erst dann wird feststehen, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist oder nicht. Sofern die Vorschrift verfassungswidrig sein sollte, wäre der Gesetzgeber, also der Bayerische Landtag gefordert. Es bleibt also weiterhin spannend!