Abwasserbeseitigung (Gebühren)

Über (laufende) Abwassergebühren bezahlen Sie für die Entsorgung der von Ihnen verursachten Abwassermenge.

In der Gemeinde Sinzing werden die Gebühren für die Entsorgung des Abwassers seit 1. Januar 2006 gesplittet erhoben. Die Abwassergebühr teilt sich auf in
• Grundgebühr (für die sog. Bereitstellung),
• Schmutzwassergebühr und
• Niederschlagswassergebühr.

Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist.

Die Niederschlagswassergebühr ist eine Gebühr für die Entsorgung von Regenwasser, das über bebaute oder versiegelte Flächen direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation gelangt. Sie wird pro m² an die Kanalisation angeschlossene Grundstücksfläche erhoben. Die Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen erfolgt auf Grundlage einer Selbstauskunft der Grundstückseigentümer (Erhebungsbogen).

Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks. Sind mehrere Personen Eigentümer, so sind sie Gesamtschuldner.
Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Somit haftet das Grundstück bzw. letztendlich jeder Grundstückseigentümer und muss z.B. bei ausstehenden Fälligkeiten die Vollstreckung in das Grundstück dulden.

Gilt ab 01.01.2021 Gilt bis 31.12.2020
Schmutzwassergebühr pro m³ Frischwasserverbrauch 2,06 Euro 1,99 Euro
Niederschlagswassergebühr je m² bebaute und befestigte Fläche 0,28 Euro 0,24 Euro
Grundgebühr Schmutzwasser Wasserzähler mit Nenndurchfluss bis 2,5 m³/h 63,00 Euro 68,00 Euro
Wasserzähler mit Nenndurchfluss bis 6 m³/h 81,00 Euro 89,00 Euro
Wasserzähler mit Nenndurchfluss bis 10 m³/h 125,00 Euro 137,00 Euro
Wasserzähler mit Nenndurchfluss über 10 m³/h 188,00 Euro 205,00 Euro

Wechselt ein an die Abwasserentsorgung angeschlossenes Grundstück den Eigentümer (z. B. durch Verkauf, Schenkung, Erbe oder Versteigerung), müssen die Abwassergebühren auf den neuen Eigentümer des Grundstücks umgeschrieben werden. Eine Abrechnung mit Mietern, Nießbrauchern oder ähnlichem ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Die Rechtsbeziehung zwischen Grundstückseigentümer und der Gemeinde Sinzing entsteht kraft Satzung und nicht durch gegenseitigen Vertrag, d.h. die Abgrenzung zwischen altem und neuem Eigentümer ist hier unmittelbar von der Eintragung im Grundbuch abhängig. (Die Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist noch keine Änderung des Eigentums.) Für die Änderung des Gebührenschuldners bei den Abwasserbeseitigungsgebühren ist grundsätzlich das Datum des tatsächlichen und im Grundbuch dokumentierten Eigentümerwechsels maßgeblich. Auch dann, wenn im Kaufvertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Die Gemeinde Sinzing akzeptiert Änderungen des Gebührenschuldners vor dem Datum der Eintragung im Grundbuch (in der Regel das Datum der Hausübergabe), wenn sowohl der alte Eigentümer als auch der neue Eigentümer diesem Wechsel zustimmen. Der bisherige Eigentümer haftet aber bis zur Grundbuchumschreibung für die Gebührenschuld. Der Eigentümerwechsel ist mittels geeigneter Dokumente (z. B. notarieller Vertrag [ggf. auszugsweise], Grundbuchauszug) nachzuweisen. Dies übernimmt nicht, wie häufig angenommen, der Notar oder das Grundbuchamt. 

In beiden Fällen gilt: Es obliegt Verkäufer und Käufer gleichermaßen, die Gemeinde Sinzing über die Änderung des Gebührenschuldners zu informieren. Die Änderung kann nur bearbeitet werden, wenn der Zählerstand aller vorhandenen Hauswasserzähler und eventuell gemeldeter Zwischenzähler zum Tag der Grundbuchumschreibung bzw. Übergabe angegeben wird inklusive der Unterschrift beider Parteien.

Um unnötige Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen wir eine gemeinsame Ablesung der Zählerstände. Wenn es nicht möglich ist, den Eigentümerwechsel gemeinschaftlich anzuzeigen, kann dies natürlich auch von jeder Seite einzeln erfolgen.

Wird vor der Eintragung im Grundbuch bzw. im Jahr der Grundbuchänderung kein Wechsel mitgeteilt, erfolgt die Umstellung auf den neuen Eigentümer von Amts wegen mit Beginn des Jahres, das der entsprechenden Änderung im Grundbuch folgt.

Wasser aus einer Brauchwasseranlage (BWA), das in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, ist bei der Berechnung der Abwasserbeseitigungsgebühren mit abzurechnen.

Die Erfassung der Wassermengen hat durch einen geeichten privaten Zähler zu erfolgen. Der Zähler muss vor Inbetriebnahme bei der Gemeinde Sinzing, Fährenweg 4, 93161 Sinzing schriftlich angemeldet werden.

Wird kein geeichter Zähler verwendet, erfolgt die pauschale Abrechnung gemäß Satzung. Dabei werden für die aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 12 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. des Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommen Wassermenge angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner.

Der Zählerstand des Brauchwasserzählers zum 31.12. eines jeden Jahres ist unaufgefordert bis spätestens 31.01. des darauffolgenden Jahres schriftlich zu melden. Später eingegangene Meldungen werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. Die Aufforderung zur Selbstablesung erfolgt durch die Gemeinde Sinzing im Mitteilungsblatt (Ausgabe Dezember / Januar) und auf der Homepage. Eine weitere Erinnerung erfolgt nicht! Die Meldung kann
• per Post > Gemeinde Sinzing, Fährenweg 4, 93161 Sinzing
• per E-Mail > kaemmerei@sinzing.de
oder
• per Telefax > 0941/39602-99
erfolgen.

Frischwasser, das nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, bleibt bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr unberücksichtigt, soweit nur zu einem begünstigten Zweck Wasser entnommen wurde, dieses auch nicht durch Gebrauch oder Veränderung zu Abwasser wurde (z. B. Autowaschen, Gebäudereinigung, Schwimmbecken, usw.) und der Abzug nicht ausgeschlossen ist.

Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte  Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Der Zähler muss vor Inbetriebnahme bei der Gemeinde Sinzing, Fährenweg 4, 93161 Sinzing schriftlich angemeldet werden.

Die durch den Unterzähler erfassten Wassermengen werden bei der Berechnung der Abwassergebühren in Abzug gebracht.

Bitte unbedingt beachten:
Die Prüfung auf die richtige Funktion eines Unterzählers und dessen Dichtheit nach dem Einbau obliegt dem Gebührenpflichtigen, auch um einen Defekt des Zählers auszuschließen.
Leider passiert es vereinzelt, dass trotz eindeutiger Kennzeichnung des Messgeräts nicht auf die korrekte Einbaurichtung geachtet wird. Ein Richtungspfeil auf oder im Gehäuse des Wasserzählers zeigt die unbedingt zu beachtende Fließrichtung an. Wird diese beim Einbau nicht beachtet, läuft der Zähler rückwärts und zählt dann auch falsch herum. Leider ist dies jedoch nicht nur ein Schönheitsfehler.
In falscher Richtung eingesetzte Wasserzähler erkennt man schnell am ungewöhnlichen Zählerstand, da der Ablesewert in einem extrem hohen Bereich angesiedelt ist (beginnend mit 99999…), weil der Zähler vom Maximalstand abwärts zählt. Problematisch ist, dass die Auswirkung eines umgekehrten Zählereinbaus sich nicht pauschal beantworten lässt. Je nach Einbaubedingung und Wasserzählertyp kann die Abweichung erheblich sein. Es kommt auch darauf an, welche Auswirkungen sich gegenüber den normalen Messbedingungen, beispielsweise in der Anströmrichtung auf Flügelräder oder Turbinen im Wasserzähler ergeben, oder wie stark Schmutzsiebe auf der Auslauf- statt der Einlaufseite die Strömungsgeschwindigkeit des Wasserdurchflusses verändern.
Die Eichgültigkeit setzt den Einbau in der richtigen Fließrichtung voraus. Falsch herum montierte Wasserzähler besitzen deshalb keine Eichgültigkeit mehr. Voraussetzung für den Abzug von Frischwasser, das nachweislich nicht in das Kanalnetz eingeleitet wird, ist jedoch ein geeichter Zähler. Wird festgestellt, dass der Zähler rückwärts gelaufen ist, werden die in Abzug gebrachten Wassermengen seit Einbau des Zählers zurückgefordert.

Bitte denken Sie daran, dass bei einem Zählerwechsel der Zählerstand des alten Zählers bei Ausbau mit Foto zu belegen ist! Ein Foto des Zählerstandes bei Ausbau ist auch bei der Abmeldung des Unterzählers erforderlich.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

Vom Abzug ausgeschlossen sind
• Wassermengen bis zu 12 m³ / jährlich,
• das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
• das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

Der Zählerstand des Unterzählers zum 31.12. eines jeden Jahres bzw. der Nachweis der Viehzahl ist unaufgefordert bis spätestens 31.01. des darauffolgenden Jahres schriftlich zu melden. Später eingegangene Meldungen werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. Damit es nicht in Vergessenheit gerät, kann der Zählerstand des Gartenwasserzählers bereits nach Ende der Gießsaison gemeldet werden.
Die Aufforderung zur Selbstablesung erfolgt durch die Gemeinde Sinzing im Mitteilungsblatt (Ausgabe Dezember / Januar) und auf der Homepage (Newsübersicht). Eine weitere Erinnerung erfolgt nicht!
Die Meldung kann
• per Post > Gemeinde Sinzing, Fährenweg 4, 93161 Sinzing
• per E-Mail > kaemmerei@sinzing.de
oder
• per Telefax > 0941/39602-99
erfolgen. Die Gemeinde Sinzing behält sich vor, als Nachweis des Zählerstandes ein aktuelles Foto des Wasserzählers anzufordern.

Bei Fragen zu den Abwassergebühren:

Name Telefon Telefax Zimmer
Berchtold, Sabine
Sachbearbeiterin
+49 941 39602-33 +49 941 39602-99 1.09