Bekanntmachung der Gemeinde Sinzing

06. Mai 2015: Einziehung eines Teilstücks des öffentlichen Feld- und Waldweges „Der Hardtweg“, Fl.-Nr. 215/2 der Gemarkung Viehhausen
Einziehung Teilstück "Der Hardtweg"

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Einziehung eines Teilstücks des öffentlichen Feld- und Waldweges „Der Hardtweg“

Die Gemeinde Sinzing erlässt folgende Allgemeinverfügung:

I.

  1. Das landwirtschaftlich bestellte und nicht mehr als Zuwegung genutzte Teilstück des öffentlichen Feld- und Waldweges „Der Hardtweg“, Fl.-Nr. 215/2 der Gemarkung Viehhausen, wird mit Wirkung vom 06.05.2015 eingezogen.
  1. Die einzuziehende Wegstrecke beginnt an der südlichen Grundstücksgrenze der Fl.-Nr. 216 der Gemarkung Viehhausen und endet an der nördlichen Grundstücksgrenze der Fl.-Nr. 216 der Gemarkung Viehhausen. Die Länge der einzuziehenden Wegstrecke beträgt insgesamt 0,280 km.
  1. Träger der Straßenbaulast für nicht ausgebaute Feld- und Waldwege sind diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte).
  1. Die Unterlagen können zu den üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung in Zimmer 102 eingesehen werden.

II.

Die Gemeinde ist zum Erlass dieser Verfügung sachlich und örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3, 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG, Art. 22 GO).

Die Einziehungsvoraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 BayStrWG liegen vor. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.04.2015 die Einziehung beschlossen.

Dadurch konnte das in der Gemeinde Sinzing, Landkreis Regensburg, Regierungsbezirk Oberpfalz, landwirtschaftlich bestellte und nicht mehr als Zuwegung genutzte Teilstück des öffentlichen Feld- und Waldweges „Der Hardtweg“ eingezogen werden. Die Verfügung ist von der das Bestandsverzeichnis führenden Behörde (Gemeinde Sinzing) öffentlich bekannt zu machen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem 

Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten - Gemeinde Sinzing - und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
  • Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Ortsüblich bekanntgemacht:
Anschlag a. d. Amtstafel am 06.05.2015
abgenommen am 23.06.2015