Klageverfahren Windpark Sinzing

30. Juni 2020: Im Jahr 2012 hat die Gemeinde Sinzing mit sechs weiteren Gemeinden begonnen, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zum Bau von insgesamt 17 Windrädern im Paintner Forst (davon drei im Gemeindegebiet Sinzing) zu erstellen. Aufgrund der Lage von 14 Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet wurden die Planung aufgrund erhöhter artenschutzrechtlichen Anforderungen aufgegeben.

Für die drei Windräder im Gemeindegebiet Sinzing (außerhalb des Landschaftsschutzgebietes) hat die Gemeinde Sinzing dann im Jahr 2015 ein Bauleitplanverfahren gestartet und im Jahr 2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 67 „Windpark Sinzing“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 19.07.2018 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Windenergieanlagen durch die Firma Ostwind Erneuerbare Energie GmbH.

Die Gemeinde Nittendorf hat diesen Bebauungsplan mit Normenkontrollantrag vom 03.10.2018 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angegriffen. Auch der Verein für Landschaftspflege & Artenschutz in Bayern e.V. (VLAB) hat sich am 18.07.2019 gegen den Bebauungsplan mit Normenkontrollantrag vom 18.07.2019 gewandt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 29.03.2020 mitgeteilt, dass es nach vorläufiger Sicht die Einwände des VLAB teilweise für berechtigt hält, die Klage der Nachbargemeinde hingegen führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Es spreche vieles dafür, dass der Bebauungsplan an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit in Bezug auf artenschutzrechtliche Belange leidet. Diese seien nach Meinung des Gerichts nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22.07.2019, welcher vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seine Entscheidung mit einbezogen wird, heißt es u. a.:

 „... Weiterhin entsprachen auch die Anzahl, Dauer und Durchführung der Beobachtungen nicht den Anforderungen des BayWEE. Ein Umfang von 18 Untersuchungstagen wird im Regelfall als ausreichend erachtet. Die Beobachtungen müssen bei guten Beobachtungsbedingungen, also an warmen Tagen mit guten Thermik-/Flugbedingungen stattfinden. Bei Arten, die sehr unterschiedliche Aktivitätszeiten aufweisen – tagaktiv, dämmerungsaktiv, früher Brutbeginn im Jahr –, Arten mit langen Fütterungsintervallen oder wenn mehrere relevante Arten gelichzeitig vorkommen, kann auch mehr als die minimale Beobachtungsdauer nötig sein und der Untersuchungsaufwand erhöht sich entsprechend (vgl. Seiten 55 – 56, Anlage 5 zu Kapitel 8.4.1. BayWEE).

Vorliegend liegt nach den Ergebnissen der Raumnutzungsanalyse 2016 kein Regelfall vor, weshalb ein Umfang von 18 Untersuchungstagen nicht ausreichend war. Zum einen kommen mehrere, insgesamt acht relevante Arten, im Prüfbereich ausweislich der Raumnutzungsanalyse 2016 und der Tabelle 7 des saP gleichzeitig vor. Schon alleine aus diesem Grund war die minimale Beobachtungsdauer nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass gem. den Kartierhinweisen zum Schwarzstorch in der Arbeitshilfe des LfU (Seite 26) festgelegt wird, dass die Vorgaben der Anlage 5 des BayWEE bei Kartierungen des Schwarzstorchs als Minimalauswand in der Regel nicht ausreichend sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bei den Kartierungen des Schwarzstorchs ausnahmsweise der Minimalaufwand ausreichend war. Insbesondere wird auf Seite 61 des Bescheids dargelegt, dass von Bürgern einige Schwarzstorch-Beobachtungen gemeldet wurden und auch bei den Einwendungen 2015 drei Schwarzstorch-Sichtungen mit Karte und Foto belegt wurden. Zwar hat der Gutachter bei der Raumnutzungskontrolle 2015 keine Flugbewegungen des Schwarzstorches verzeichnet, allerdings fehlte bei der Kartierung der Zeitraum Mitte Mai bis Ende August mit zwei Fixpunkten. Der Umstand, dass hinsichtlich des Schwarzstorches keine Horste/Brutplätze im äußeren Prüfbereich bekannt waren, rechtfertigt aufgrund der Sichtungen und der nicht hinreichenden Raumnutzungsanalyse im Jahre 2015 den Minimalaufwand nicht. Jedenfalls kumuliert betrachtet (Vorkommen von acht relevanten Arten im Prüfbereich, darunter der Schwarzstorch) ist ein Umfang von 18 Untersuchungstagen nicht ausreichend.

Im Übrigen spricht auch viel dafür, dass die 18 durchgeführten Durchgänge nicht durchgehend bei guten Beobachtungsbedingungen, also an warmen Tagen mit guten Thermik- bzw. Flugbedingungen durchgeführt wurden. Aus Tabelle 3 der saP und den ergänzten Daten des Deutschen Wetterdienstes in der Stellungnahme des Erstellers der saP vom 28.11.2017 ergibt sich Folgendes (auszugsweise):

Durchgang     Teperatursumme   Thermik    
DG 1 kühl (9,9 – 12,3° C) gering
DG 2 (kühl)-warm (13,0 – 19,8° C)      gut
DG 4 (kühl)-warm (10,7 – 12,6° C) gering
DG 5 kühl (14,8 – 19,9° C) gut
DG 7 kühl (18,4 – 21,2° C) gut
DG 8 kühl 13,2 – 16,8° C) gering
DG 9 warm (16,3 – 18,1° C) gering
DG 10 warm (18,8 – 25,7° C) gering-gut
DG 11 kühl-warm (16,5 – 21,6° C) gering
DG 16 kühl-warm (19,8 – 26,2° C) gut

Folglich ist davon auszugehen, dass an wenigstens 5 der insgesamt 18 Durchgänge keine guten Beobachtungsbedingungen herrschten, da die Beobachtungen entweder nicht an warmen Tagen stattfanden und/oder keine guten Thermikbedingungen vorherrschten. Die Stellungnahme des Erstellers der saP (vgl. S. 59 des Bescheids) kann nicht plausibel begründen, warum die Tage für die Beobachtungen entsprechend der Vorgaben des BayWEE geeignet waren. Der Einwand, dass die Angaben der Kartierer subjektiv seien, verfängt nicht, da die ergänzten Daten des Deutschen Wetterdienstes nahelegen, dass die Durchgänge teilweise nicht an warmen Tagen durchgeführt wurden. Aus diesem Umstand, dass an „kühlen“ oder „kühl-warmen“ Tagen im Durchschnitt sogar mehr Flüge nachgewiesen wurden, kann kein belastbarer Rückschluss darauf gezogen werden, dass an diesen Tagen dem BayWEE genügende Bedingungen vorherrschten…“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass insbesondere die Vogelbeobachtungen nicht methodengerecht erfolgt seien. Zudem hätte sich der Satzungsbeschluss auch auf den auf den Vorhaben- und Erschließungsplan beziehen müssen. Schließlich seien bei Satzungsbeschluss die von der Fa. Ostwind Erneuerbare Energie GmbH benötigten Flächen möglicherweise nicht ausreichend gesichert gewesen. Das Gericht hat deshalb angeregt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan zeitnah aufhebt und ggf. im Anschluss ein neues Verfahren der Bauleitplanung einleitet. Die Normenkontrollen wären dann erledigt. Ansonsten würde das Gericht streitig entscheiden.

Danach ist damit zu rechnen, dass das Gericht im Falle einer streitigen Entscheidung den Bebauungsplan für unwirksam erklären würde (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung). Eine solche Entscheidung legte offen, was das Gericht zu beanstanden hat. Unter anderem hat das Gericht in der Verfügung vom 29.03.2020 die Frage aufgeworfen, ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur wirksam ist, wenn der Vorhabenträger bereits bei Satzungsbeschluss sämtliche für das Vorhaben benötigten Grundstücke dinglich gesichert hat (z.B. durch Eigentumsübertragungsansprüche). In der Praxis liegen zu diesem Zeitpunkt oft nur schuldrechtliche Vereinbarungen vor. Eine gerichtliche Feststellung, dass sämtliche Grundstücke dinglich gesichert sein müssen, würde vorhabenbezogene Bebauungspläne zukünftig erheblich erschweren. Aufgrund des richterlichen Hinweises erwägt die Gemeindeverwaltung nach Rücksprache mit der Fa. Ostwind Erneuerbare Energie GmbH als Vorhabenträger, den Bebauungsplan aufzuheben.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 24.06.2020 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Windpark Sinzing“ aufgrund des richterlichen Hinweises nicht aufzuheben. Das Verfahren vor dem VGH soll fortgesetzt werden und wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause entschieden. Der Gemeinderat erhofft sich durch das Urteil für zukünftige Projekte mehr Rechtssicherheit.

Lageplan 1

Lageplan 2