Selbstkontrolle des Wasserzählers kann unnötigen Ärger und Kosten ersparen

28. Februar 2019: Bei der Abrechnung der Abwassergebühren wird zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge die verbrauchte Frischwassermenge (Abrechnung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Viehhausen-Bergmattinger Gruppe) als Grundlage herangezogen.

Dabei kommt es nach der Jahresabrechnung der Abwassergebühren immer wieder vor, dass Bürger bei der Gemeinde vorsprechen und einen Antrag auf Erlass von Schmutzwassergebühren stellen möchten, weil zu hohe Verbrauchswerte festgestellt wurden.

Diese sind meistens auf Wasserrohrbrüche, undichte Spülkästen an Toiletten, tropfende Wasserhähne, schadhafte Ventile an der Heizungsanlage, defekte Entkalkungsanlagen oder ähnlichem zurückzuführen.

Um sich vor solchen unliebsamen Überraschungen zu schützen, empfehlen wir daher dringend im eigenen Interesse eines jeden Wasserabnehmers in regelmäßigen Abständen den Wasserzähler selbst zu kontrollieren.

Notieren Sie am besten monatlich Ihren Zählerstand und vermerken Sie diesen auf einem Kontrollblatt (beispielsweise: Kontrollblatt). So können Sie rechtzeitig feststellen, ob der Wasserverbrauch normal oder ungewöhnlich verläuft und im Falle eines Defektes relativ schnell reagieren und Ihren Wasserinstallateur bzw. Heizungsbauer benachrichtigen.

Eine Absetzung bei den Schmutzwassergebühren kann nur dann erfolgen, wenn der schadensbedingte Mehrverbrauch nachweislich nicht der gemeindlichen Kanalisation zugeführt wurde. Sollte so ein Fall auftreten, möchten wir Sie bitten, uns dies schnellstmöglich mitzuteilen. Der Antrag auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen (Antragsformular: hier) sollte zeitnah nach Bekanntwerden oder Möglichkeit der Kenntnisnahme des Schadens gestellt werden. Spätestens jedoch nach der turnusmäßigen jährlichen Wasserablesung, wo normalerweise ein hoher Wasserverbrauch festgestellt wird.
Im Antrag ist ausdrücklich zu erklären, wohin das Wasser gelangt ist. Erforderlichenfalls werden die Angaben des Antragstellers auch überprüft. Die Reparatur des Wasserleitungsschadens ist in geeigneter Weise nachzuweisen, z. B. Kopie der Rechnung und des Arbeitsprotokolls des mit der Reparatur beauftragten Fachbetriebs, Fotos vom Schadensereignis, Schriftwechsel bei Versicherungsschäden etc. Sind die Angaben glaubhaft, wird die abzusetzende Wassermenge bei den Abwassergebühren nach dem rechnerisch ermittelten Mehrverbrauch anhand der Vorjahresverbräuche geschätzt.

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Berchtold, Sabine
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