Grundsteuerreform

Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrages von der Gemeinde festgesetzt. Aufgrund der Reform der Grundsteuer gilt: Bis einschließlich 2024 berechnet sich der Grundsteuermessbetrag und damit auch die Grundsteuer nach den herkömmlichen Einheitswerten, ab 2025 dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen (Grundsteuer B) oder den Grundsteuerwerten (Grundsteuer A).

Was ist zu tun?: Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 muss von den Haus- und Grundstückseigentümern eine neue Grundsteuererklärung abgegeben werden. Hierzu wurden die Eigentümer am 30. März 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuer öffentlich aufgefordert. Zudem wird die bayerische Finanzverwaltung ab April 2022 einen Infobrief an alle Eigentümer verschicken.

Weitere Informationen und Videos zur Erstellung der Grundsteuererklärung sowie die wichtigsten Fragen zur Grundsteuer finden Sie online auf der vom Bayerischen Landesamt für Steuern eingerichteten Webseite zur Bayerischen Grundsteuerreform.

Für Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung steht Ihnen in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 8:00-18:00 Uhr und am Freitag von 8:00-16:00 Uhr die Grundsteuer-Hotline des Freistaates Bayern zur Verfügung: 089 / 30 70 00 77

Die Bayerische Vermessungsverwaltung unterstützt die Steuerpflichtigen mit Informationen zum Flurstück. Hierzu hat das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine eigene Webseite eingerichtet.

In Bayern gilt es rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen! Es wird daher - aufgrund der immensen Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen - darum gebeten, von Rückfragen zum Bearbeitungsstand der Grundsteuererklärung (sowohl in der ersten Phase beim Finanzamt, als auch während der zweiten Phase bei den Kommunen) abzusehen.

Wichtig zu wissen: Anhand des festgestellten Äquivalenzbetrages (Grundsteuer B) bzw. Grundsteuerwerts (Grundsteuer A) kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die Höhe der „neuen“ Grundsteuer berechnet werden. Der aktuelle Hebesatz ist nicht auf die neu festgestellten Werte anzuwenden. Erst, wenn für die Mehrzahl der Grundstücke die Neubewertung erfolgt ist, kann durch die Städte und Gemeinden ein neuer Hebesatz für 2025 festgesetzt werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme, Beachtung sowie Verständnis, dass wir beim Ausfüllen der Grundsteuererklärungen und in allen weiteren Schritten der ersten Phase nicht weiterhelfen können. Diese Stufe bleibt - wie bisher - allein dem Staat vorbehalten, der zur Unterstützung eigens eine Hotline geschaffen und eine Webseite eingerichtet hat. Bitte nutzen Sie bei Fragen, Problemen, etc. dieses spezielle Angebot.

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