Gaststättenrechtliche Gestattung

Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.

Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z. B. Veranstaltungen wie Vereinsfeste) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (vorübergehende Gaststättenerlaubnis).

Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Gewertreibenden. Die Zuverlässigkeit ist anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Antragsart: zur Vorlage bei einer Behörde) zu überprüfen. Achtung: Die entsprechenden Unterlagen sind rechtzeitig vor dem jeweiligen Veranstaltungsbeginn, beim zuständigen Bürgerbüro, einzuholen.