Winterdienst
Kommunen können durch entsprechende Verordnungen ihre Reinigungs- und Sicherungspflichten nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG von öffentlichen Straßen und Wegen an die Eigentümer von Grundstücken übertragen. Die Gemeinde Sinzing tat dies mit dem Erlass der
am 21. Mai 2021. Diese Verordnung gibt es bereits seit mehreren Jahren, sie musste aber aus verwaltungsrechtlichen Gründen neu erlassen werden.
Inhaltlich geht es u.a. um die Definition der Reinigungsfläche (Entfernung von Kehricht, Laub, etc. während des ganzen Jahres), der Sicherungsfläche (für die Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer relevante Fläche), sowie die Einteilung der gemeindlichen Straßen in Gruppen, die sich durch den Umfang der an die Grundstückseigentümer übertragenen Reinigungs- und Sicherungspflichten unterscheiden.
In welche Gruppe Ihre Straße fällt, können Sie in den nachstehend verlinkten Listen nachlesen:
- Straßenverzeichnis_Gruppe A_Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter.pdf
- Straßenverzeichnis_Gruppe B_Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter.pdf
- Straßenverzeichnis_Gruppe C_Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter.pdf
Die Reinigungsflächen werden in §6 der Verordnung definiert und sind in den nachstehenden Grafiken rot dargestellt.
Die Sicherungsflächen werden in §11 der Verordnung definiert und sind in den nachstehenden Grafiken blau schraffiert dargestellt.
Gruppe A
Auch wenn es theoretisch eine Reinigungs- bzw. Sicherungsfläche bei Straßen der Gruppe A ohne Gehweg gibt, ist es Grundstückseigentümern aus Sicherheitsgründen nicht zuzumuten, die stark frequentierten Fahrbahnen der Straßen der Gruppe A zu betreten. Ist anstatt eines Gehwegs ein Mehzweckstreifen - welcher laut Definition Bestandteil der Fahrbahn ist - vorhanden, ist es Anliegern ebenso nicht zuzumuten, diesen zur Durchführung des Winterdienstes zu betreten.
Gruppe B
Gruppe C
Abschließend bitten wir zu beachten, dass auf allen Straßen eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,50m eingehalten werden muss und dass die Fahrzeuge entsprechend geparkt werden. Das gilt auch für reine Anliegerstraßen. Außerdem behindert das Parken am Ende von Stichstraßen sowie im Wendehammer die Durchführung des Winterdienstes enorm.
Unsere Mitarbeiter des Bauhofes sind in der Winterzeit täglich ab 4 Uhr unterwegs um die Fahrbahnen für Sie schnee- und eisfrei zu halten. Eine durchaus erhebliche körperliche und psychische Belastung, die sich witterungsbedingt über mehrer Wochen hinziehen kann. Auch wenn der Winterdiest stets mit größtmöglicher Sorgfalt durchgeführt wird, lässt es sich nicht immer vermeiden, dass Schnee von der Straße auf den von Ihnen zu räumenden Gehweg oder vor Ihre Einfahrt geräumt wird.
Vereinzelt kann es aufgrund fehlender bzw. unübersichtlicher Wendemöglichkeiten oder parkender Autos dazu kommen, dass untergeordnete Straßen oder Sackgassen nicht oder erst zu einem viel späteren Zeitpunkt geräumt werden. Die rechtliche Verpflichtung zum Räumen und Streuen beschränkt sich für die Gemeinde innerorts auf Gehwege entlang öffentlicher Flächen und Fahrbahnen die gleichzeitig gefährlich und verkehrsbedeutend sind. Als verkehrsbedeutend werden Ortsdurchgangstraßen, wie die Bruckdorfer Straße in Sinzing, die Regensburger Straße in Eilsbrunn oder die Jurastraße in Viehhausen betrachtet. Vermeintliche Hauptstraßen wie die Bergstraße oder die Rosenbuschstraße fallen schon nicht mehr unter diese Definition. Als gefährlich werden Kreuzungsbereiche oder Straßen mit hoher Steigung betrachtet. Beide Faktoren - gefährlich und verkehrsbedeutend - müssen kumulativ gegeben sein.
Vielen Dank für Ihr Verständis und Ihre Mithilfe!