Abrechnung der Abwassergebühren 2023

11. März 2024: Die Abrechnungsbescheide wurden zum Versand weitergeleitet. Die Zustellung erfolgt in der Zeit vom 23. bis 25. Februar 2024. - Hier finden Sie einige Informationen zur Abrechnung und Formulare.

Im Februar 2024 wurden die Abrechnungen der Abwassergebühren für die über 2.300 ans Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke der Gemeinde Sinzing vorbereitet und erstellt.

Die Abrechnungsbescheide wurden zum Versand weitergeleitet. Die Zustellung erfolgt in der Zeit vom 23. bis 25. Februar 2024.

Mit den Bescheiden werden zum einen die Abwassergebühren für das Jahr 2023 abgerechnet und zum anderen die Vorauszahlungen für das Jahr 2024 festgesetzt.

Für die Berechnung der Schmutzwassergebühr haben wir - wie bisher - vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Viehhausen-Bergmattinger Gruppe den Frischwasserverbrauch des Abrechnungsjahres (Meldung durch den Gebührenschuldner an den Zweckverband bzw. Ablesung per Funk durch den Zweckverband bei Funkzählern) mitgeteilt bekommen.

Erstattungen werden im Gebührenbescheid mit einem Minus als Vorzeichen ausgewiesen und werden zum im Bescheid genannten Termin verrechnet oder erstattet. Dabei gilt: Soweit uns Ihre Bankverbindung bekannt ist, werden Beträge ab 10,00 Euro erstattet; Beträge unter 10,00 Euro werden (Ihr Einverständnis vorausgesetzt) aus wirtschaftlichen Gründen mit der 1. Vorauszahlung aufgerechnet. Sofern Sie nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, müssen Sie uns eine Bankverbindung mitteilen, auf die wir das Guthaben erstatten können.

Die Gebühren-Nachzahlungen für das Jahr 2023 sind am 26 März 2024 zur Zahlung fällig.

Die Vorauszahlungen für das Jahr 2024 sind am 1. April 2024 (1. Vorauszahlungsrate), am 1. Juli 2024 (2. Vorauszahlungsrate) und am 1. Oktober 2024 (3. Vorauszahlungsrate) zur Zahlung fällig.

Wir bitten alle Bescheidempfängerinnen und Bescheidempfänger, die Abrechnung(en) zu prüfen. Vor allem Änderungen der Eigentumsverhältnisse am Grundstück und Änderungen der Bankverbindung (soweit die Abwassergebühren im Bankeinzugsverfahren bezahlt werden) bitten wir zeitnah mitzuteilen.

Um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden, bitten wir Sie um genaue Einhaltung der Zahlungstermine. Wenn Sie am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, werden wir die Beträge zu den Fälligkeitsterminen von Ihrem Konto abbuchen.

Unser Service für Sie:

Auf die Gebührenschuld sind bis zum 01. April, 01. Juli, 01. Oktober jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.

Sollte eine Anpassung der Höhe der festgesetzten Vorauszahlung aus Ihrer Sicht erforderlich sein, ist eine unterjährige Anpassung der Vorauszahlung nach oben oder unten möglich.

Gebührenschuldner ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Grundstücks. Sind mehrere Personen Eigentümer, so sind sie Gesamtschuldner.

Wechselt ein an die Abwasserentsorgung angeschlossenes Grundstück den Eigentümer (z. B. durch Verkauf, Schenkung, Erbe oder Versteigerung), müssen die Abwassergebühren auf den neuen Eigentümer des Grundstücks umgeschrieben werden. Eine Abrechnung mit Mietern, Nießbrauchern oder ähnlichem ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Die Rechtsbeziehung zwischen Grundstückseigentümer und der Gemeinde Sinzing entsteht kraft Satzung und nicht durch gegenseitigen Vertrag, d.h. die Abgrenzung zwischen altem und neuem Eigentümer ist hier unmittelbar von der Eintragung im Grundbuch abhängig. (Die Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist noch keine Änderung des Eigentums.) Für die Änderung des Gebührenschuldners bei den Abwasserbeseitigungsgebühren ist grundsätzlich das Datum des tatsächlichen und im Grundbuch dokumentierten Eigentümerwechsels maßgeblich. Auch dann, wenn im Kaufvertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Die Gemeinde Sinzing akzeptiert Änderungen des Gebührenschuldners vor dem Datum der Eintragung im Grundbuch (in der Regel das Datum der Hausübergabe), wenn sowohl der alte Eigentümer als auch der neue Eigentümer diesem Wechsel zustimmen. Der bisherige Eigentümer haftet aber bis zur Grundbuchumschreibung für die Gebührenschuld. Der Eigentümerwechsel ist mittels geeigneter Dokumente (z. B. notarieller Vertrag [ggf. auszugsweise], Grundbuchauszug) nachzuweisen. Dies übernimmt nicht, wie häufig angenommen, der Notar oder das Grundbuchamt. 

In beiden Fällen gilt: Es obliegt Verkäufer und Käufer gleichermaßen, die Gemeinde Sinzing über die Änderung des Gebührenschuldners zu informieren. Die Änderung kann nur bearbeitet werden, wenn der Zählerstand aller vorhandenen Hauswasserzähler und eventuell gemeldeter Zwischenzähler zum Tag der Grundbuchumschreibung bzw. Übergabe angegeben wird inklusive der Unterschrift beider Parteien.

Um unnötige Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen wir eine gemeinsame Ablesung der Zählerstände. Wenn es nicht möglich ist, den Eigentümerwechsel gemeinschaftlich anzuzeigen, kann dies natürlich auch von jeder Seite einzeln erfolgen.

Wird vor der Eintragung im Grundbuch bzw. im Jahr der Grundbuchänderung kein Wechsel mitgeteilt, erfolgt die Umstellung auf den neuen Eigentümer von Amts wegen mit Beginn des Jahres, das der entsprechenden Änderung im Grundbuch folgt.

Die Niederschlagswassergebühr ist eine Gebühr für die Entsorgung von Regenwasser, das über bebaute oder versiegelte Flächen direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation gelangt. Sie wird pro m² an die Kanalisation angeschlossene Grundstücksfläche erhoben. Die Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen erfolgt auf Grundlage einer Selbstauskunft der Grundstückseigentümer (Erhebungsbogen).

Die für Ihr Grundstück erfassten Flächen finden Sie in Ihrer Abrechnung der Abwassergebühren unter dem Punkt "Berechnung der gebührenrelevanten Fläche für die Niederschlagswassergebühr" (in den meisten Fällen auf Seite 4 des Bescheides).
Wichtig: Für den Grundstückseigentümer besteht eine Meldepflicht bei Änderungen an den bebauten oder befestigten Flächen. Damit tragen Sie dazu bei, dass eine detaillierte und wahrheitsgetreue Abrechnung erfolgen kann. Leider stellen wir immer wieder fest, dass die Mitteilung von Änderungen übersehen wird.

Bitte beachten Sie für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren:

Das SEPA-Lastschriftmandat kann nur vom Zahlungspflichtigen für ein unter seinem Namen bestehendes Konto erteilt werden!

Das SEPA-Lastschriftmandat ist nur dann gültig, wenn der Kontoinhaber das Formular unterschrieben hat und die Finanzadresse und das Objekt angegeben sind, für die diese Lastschrift gelten soll, um spätere Missverständnisse über den Umfang des Auftrages auszuschließen.

Im Falle mehrerer Finanzadressen ist für jede Finanzadresse ein separates SEPA-Lastschriftmandat erforderlich.

Da der Gemeindekasse das SEPA-Mandat im Original vorliegen muss, können Übersendungen per Telefax oder E-Mail nicht berücksichtigt werden. Bitte übersenden Sie deshalb den Vordruck auf postalischem Wege oder geben ihn direkt bei uns ab.

Bei einer Änderung der Bankverbindung ist ein komplett neues SEPA-Lastschriftmandat für die neue Bankverbindung erforderlich.

Bei Fragen:

Name Telefon Telefax Zimmer
Berchtold, Sabine
Sachbearbeiterin
+49 941 39602-33 +49 941 39602-99 1.09